BGH zu den Anforderungen an einen Internetlink | Recht | Haufe

2022-11-07 16:34:07 By : Mr. yong wu

Wer in einem Internetshop einen Luftkonditionierer zum Kauf anbietet, ist verpflichtet, die Energieeffizienzklasse des Geräts anzugeben. Hierbei genügt ein Link in der Nähe der preisbezogenen Werbung, der klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.

Die Beklagte in einem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit betreibt Baumärkte. Sie unterhält einen Onlineshop, in dem sie im September 2014 ein mobiles Klimagerät bewarb. Unter den Preisangaben befand sich ein Link „Mehr zum Artikel“, nach dessen Anklicken sich eine weitere Seite öffnete, die neben weiteren Informationen zum Produkt auch die Angaben zur Energieeffizienzklasse des Geräts enthielt.

Hiergegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt. Nach Auffassung des Verbandes hätte die Information über die Energieeffizienzklasse bereits auf der Produktübersichtsseite erscheinen müssen und nicht erst auf der verlinkten Seite.

Die Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes hatte beim BGH  - abweichend zu den Vorinstanzen – Erfolg. Nach Auffassung des BGH ist der Unterlassungsantrag gemäß §§  3, 3a UWG in Verbindung mit der Delegierten VO EU Nr. 626/2011 begründet.

Der BGH verwies auf Art. 10 Abs. 2, Art 4 Buchstabe c der Delegierten VO. Hiernach Hat ein Anbieter eines Klimageräts sicherzustellen, dass die Bewerbung des Produkts mit energie- und preisbezogene Informationen auch die Energieeffizienzklasse des konkreten Produkts enthält. Art. 4 der Delegierten VO stelle eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar, bei deren Verletzung ein Unterlassungsanspruch entstehe.

Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es reiche zur Erfüllung der EU-VO aus, wenn die Energieeffizienzklasse über einen auf der Internetseite des anbietenden Unternehmens angebrachten Link ermittelbar sei. Die Vorinstanz hatte insoweit auf eine Entscheidung des Senats zu einer Werbung für ein Fernsehmodell rekrutiert. Nach dieser Entscheidung ist den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan, wenn ein Link auf der Internetseite des Unternehmens unmittelbar zur Energieeffizienzklasse führt (BGH, Urteil v.  4.2.2016, I ZR 181/14). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH zu dieser Frage (EuGH, Urteil v. 12.5.2011 - C - 122/10).

Der BGH stellte nun klar, dass in diesen, bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen,

Auch der Umstand, dass der Kunde das Klimagerät erst in den virtuellen Warenkorb legen konnte, nachdem er die Seite mit den Produktdetails einschließlich der Angaben zur Energieeffizienzklasse aufgerufen hatte, vermochten den Senat nicht umzustimmen. Der Verbraucher solle nach dem Gesetzeszweck nicht erst unmittelbar vor dem Kauf, sondern schon im Rahmen jeglicher Werbung geschützt und auf die Informationen zur Energieeffizienzklasse ausdrücklich hingewiesen werden.

Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, sah der BGH in dem beanstandeten Angebot einen Verstoß gegen die Delegierten VO, der geeignet war, die Interessen der Verbraucher wesentlich zu beeinträchtigen. Die seitens des Verbraucherverbandes ausgesprochene Abmahnung gegenüber dem Unternehmen stufte der Senat im Ergebnis als berechtigt ein.

Im Ergebnis kommt es also darauf an, die jetzige BGH Entscheidung als Ergänzung und Präzisierung der Entscheidung des gleichen Senats vom Februar 2016 zu lesen. Die Urteile zeigen exakt die Grenzlinie auf, an der in Bezug auf Pflichtangaben im Netz rechtmäßige Werbung aufhört und unzulässige Werbung beginnt.

(BGH, Urteil v. 6.4.2017, I ZR 159/16)

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